Rechtsprechung
BGH, 23.11.1999 - XI ZB 12/99 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Prozeßkostenhilfe - Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Verschulden - Wiedereinsetzungsantrag - Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse - Antrag - Gläubigeraufstellung
- Judicialis
ZPO § 567 Abs. 4; ; ZPO § 519 b Abs. 2; ; ZPO § 238 Abs. 2; ; ZPO § 519 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 233; ; ZPO § 97 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO §§ 114, 233
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Prozeßkostenhilfeantrag des Rechtsmittelführers - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 27.11.1996 - XII ZB 84/96
Darlegung wirtschaftlicher Voraussetzungen - Rechtzeitige Vordruckausfüllung - …
Auszug aus BGH, 23.11.1999 - XI ZB 12/99
Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe beantragt hat, ist nach Ablehnung ihres Prozeßkostenhilfegesuchs wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe hinreichend dargetan zu haben (st.Rspr., BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90, NJW-RR 1990, 1212, 1213 und vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96, VersR 1997, 383).Das ist dann der Fall, wenn der Antragsteller im Zusammenhang mit der Bezugnahme auf die frühere Erklärung unmißverständlich mitteilt, es habe sich seither nichts geändert und eine neue Erklärung müsse daher denselben Inhalt haben (BGH, Beschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96, aaO m.w.Nachw.).
- BGH, 15.05.1990 - XI ZB 1/90
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der …
Auszug aus BGH, 23.11.1999 - XI ZB 12/99
Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe beantragt hat, ist nach Ablehnung ihres Prozeßkostenhilfegesuchs wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe hinreichend dargetan zu haben (st.Rspr., BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90, NJW-RR 1990, 1212, 1213 und vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96, VersR 1997, 383).